Der Bundesgerichtshof hat die formularmäßige Klausel in einem Gaststättenpachtvertrag „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert“ wegen unangemessener Benachteiligung des Pächters für unwirksam erklärt. Dadurch wird diesem ohne rechtliche Notwendigkeit die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen.
Hinweis: Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Verwendung einer derartigen Fachhandwerker-Klausel im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses für unwirksam erklärt (VIII ZR 294/09).
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.12.2010
Aktenzeichen: I-10 U 66/10
GuT 2010, 344
NJW 2011, 1011