Nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung) unzulässig.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln liegt ein Verstoß gegen dieses Verbot vor, wenn sich ein (Frauen-)Arzt an einem Internetauftritt beteiligt, der den Seitenbesuchern die Möglichkeit eröffnet, sich per E-Mail an ihn zu wenden, und die Frage einer „Online-Patientin“ nach der Verträglichkeit eines Mittels zur Behandlung einer Blasenentzündung mit ihrem Verhütungsmittel mit einer konkreten Einnahmeempfehlung beantwortet. Der Verstoß gegen das Fernbehandlungsverbot wird auch nicht durch folgenden Hinweis beseitigt: „Die Informationen unserer Experten ersetzen keine persönliche ärztliche Beratung und Behandlung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an ihren behandelnden Arzt.“
Urteil des OLG Köln vom 10.08.2012
Aktenzeichen: 6 U 235/11
GRUR-RR 2012, 437
CR 2012, 736