Das Landgericht Stuttgart beanstandete eine Reihe von Formulierungen in der Widerrufsbelehrung eines Internethändlers. Danach weicht die verwendete Formulierung „Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen … ein Widerrufsrecht zu …“ nicht unerheblich von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab. Sie kann nämlich auch als Bedingung im Sinne „… falls Sie Verbraucher sind …“ missverstanden werden. Dies wiederum widerspricht dem Transparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Verbraucher nicht im Unklaren bleiben darf, wie er die Belehrung zu verstehen hat. Ferner beanstandeten die Richter die Formulierung „bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren“. Bei dem Begriff „Fernabsatz“ handelt es sich nämlich um einen juristischen Fachbegriff, mit dem ein juristischer Laie in der Regel wenig anfangen kann und der von ihm daher missverstanden werden kann.
Schließlich wurde die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Auflistung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht gemäß der Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB beanstandet. Sofern die dort genannten Ausnahmen (wie z.B. Fertigung von Waren nach Kundenspezifikation, Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen etc.) auf den Internethändler überhaupt nicht zutreffen, sind sie wegzulassen, da der Verbraucher durch sie nur verwirrt wird. Eine überflüssige Auflistung unzutreffender Ausnahmen lenkt den Verbraucher vom wesentlichen Inhalt der Belehrung ab und trägt daher nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts bei.
Urteil des LG Stuttgart vom 09.05.2008
Aktenzeichen: 39 O 25/08 KfH
JurPC Web-Dok. 229/2009