Wird ein Arbeitnehmer bei der Einstellung in einem vom Arbeitgeber routinemäßig vorgelegten Personalfragebogen danach gefragt, ob er anerkannter Schwerbehinderter oder Gleichgestellter ist, kann er die Frage ohne für ihn nachteilige Folgen mit „nein“ beantworten, auch wenn bei ihm tatsächlich eine Schwerbehinderung besteht.
Die tätigkeitsneutrale Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist unzulässig. Sie stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Menschen dar. Zulässig sind danach nur konkrete Fragen nach gesundheitlichen Einschränkungen, die der Ausübung der konkreten Tätigkeit entgegenstehen.
Hat der eingestellte Arbeitnehmer die unzulässige Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitswidrig verneint, kann der Arbeitgeber weder das Arbeitsverhältnis anfechten noch steht ihm deshalb ein Kündigungsrecht zu.
Urteil des LAG Frankfurt vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 6/7 Sa 1373/09
jurisPR-ArbR 42/2010, Anm. 1