Ein Stellenbewerber musste vor seiner Einstellung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Vordruck u.a. erklären, ob er vorbestraft ist, und versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist. Er unterzeichnete den Vordruck, ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren zu machen. Später stellte sich heraus, dass in der Vergangenheit mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den mittlerweile beschäftigten Arbeitnehmer eingestellt worden waren. Der Arbeitgeber sprach daraufhin wegen der Falschangaben die fristlose und vorsorglich die ordentliche Kündigung aus.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam, da der Arbeitnehmer die eingestellten Ermittlungsverfahren in dem Fragebogen nicht angeben musste. Eine Frage des Arbeitgebers an einen Stellenbewerber nach eingestellten Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig, da eine solche unspezifizierte Frage gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verstößt. Ein Stellenbewerber darf die Frage daher wahrheitswidrig verneinen, ohne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.
Urteil des BAG vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 339/11
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