Eine Privatperson muss es nicht hinnehmen, auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei in einer sogenannten Gegnerliste mit Personen, die von der Kanzlei wegen Urheberrechtsverstößen außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen wurden, namentlich aufgeführt zu werden. Eine solche Namensnennung in einer für jedermann zugänglichen Quelle stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die betroffene Person kann im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung die Löschung von dieser Liste verlangen.
Urteil des LG Essen vom 26.09.2012
Aktenzeichen: 4 O 263/12
JurPC Web-Dok. 190/2012