Ein HNO-Arzt, der bei einem Patienten Schwerhörigkeit festgestellt und dementsprechend ein Hörgerät verordnet hat, handelt nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wettbewerbswidrig, wenn er den Patienten ungefragt zur Versorgung mit dem Hörgerät an bestimmte Hörgeräteakustikbetriebe verweist.
Eine Beschränkung auf einzelne Anbieter ist nur dann zulässig, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern nachweislich schlechter ist und andere Patienten mit diesen Fachgeschäften schlechtere Erfahrungen gemacht hätten. Ein solches Verhalten des Arztes verstößt gegen die ärztliche Berufsordnung und kann als wettbewerbswidrig gerichtlich untersagt werden.
Urteil des OLG Schleswig vom 14.01.2013
Aktenzeichen: 6 U 16/11
Pressemitteilung des OLG Schleswig