Der Begriff „bekömmlich“ ist weder bei der Etikettierung noch bei der Werbung für Wein zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier mit der Begründung, dass der Begriff „bekömmlich“ für leicht verträglich bzw. gut verdaulich steht und damit eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Derartige Angaben sind nach der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten.
Urteil des VG Trier vom 23.04.2009
Aktenzeichen: 5 K 43/09.TR
LKRZ 2009, 235