Eine Regelung, wonach die Einstellung von Pilotinnen und Piloten generell abgelehnt wird, wenn sie nicht eine Körpergröße von 165 bis 198 cm aufweisen, stellt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln für Bewerberinnen eine unzulässige mittelbare Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, da diese Regelung deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausschließt. Das Gericht lehnte jedoch den von einer abgelehnten Bewerberin zudem geforderten Schadensersatz ab, da die verklagte Lufthansa gemäß dem geltenden Tarifvertrag und damit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
Urteil des ArbG Köln vom 28.11.2013
Aktenzeichen: 15 Ca 3879/13
BB 2013, 3124