Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb den gesetzlich gebundenen Verkaufspreis einhalten muss, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe (Rabatte) gewähren. Die Buchpreisbindung gilt uneingeschränkt auch für Internetanbieter. So untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Internetbuchhändler die Gewährung eines Gutscheins über 5 Euro gegenüber dem Endkunden.
Die Gutscheinaktion stellt auch dann einen unzulässigen Preisnachlass nach §§ 3, 5 BuchpreisbindungsG dar, wenn die 5 Euro dem Buchhändler vom in der Werbeanzeige angegebenen Betreiber eines Online-Payment-Systems rückerstattet werden. In einem derartigen Fall erbringt der Betreiber seinen Zahlungsbeitrag nicht aus „Menschenfreundlichkeit“, sondern weil er durch die Gutscheinaktion einen geldwerten Werbeeffekt erlangt.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.07.2012
Aktenzeichen: 11 U 20/12
GRURPrax 2012, 445