Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist jedenfalls dann unverhältnismäßig und damit unzulässig, wenn es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung außerhalb geschlossener Ortschaften handelt, die bei Erstbegehung im Regelfall kein Fahrverbot nach sich zieht, und angesichts der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos die erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung aufgrund eines anthropologischen Gutachtens besteht.
Beschluss des BVerfG vom 14.07.2016
Aktenzeichen: 2 BvR 2748/14
Verkehrsrecht aktuell 2016, 179