Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HeilMWerbG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, dass das Arzneimittel, das Verfahren oder die Behandlung, ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist bzw. angewendet wird. Unter dieses Werbeverbot fällt auch die Aussage, die „moderne Medizin“ setze auf ein bestimmtes pflanzliches Arzneimittel. Auch diese Werbeaussage stellt eine konkrete Empfehlung an das Laienpublikum dar, das Produkt zu verwenden. Sie ist zumindest auch dahingehend zu verstehen, dass diejenigen im Gesundheitswesen tätigen Personen, die als Ärzte die moderne Medizin repräsentieren und Patienten behandeln, diesen das Mittel empfehlen.
Urteil des OLG Köln vom 01.04.2011
Aktenzeichen: 6 U 214/10
Magazindienst 2011, 533