Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses direkt von der Internetseite aus einer anderen Person per E-Mail zu empfehlen oder eine andere Nachricht zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende, vom Betreiber der Internetseite beigefügte Werbung enthalten ist.
Urteil des OLG Nürnberg vom 25.10.2005
Aktenzeichen: 3 U 1084/05
OLGR Nürnberg 2006, 152