Nach § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Benennung des Unternehmens über von diesem vertriebene gesundheitsschädliche Waren zu informieren. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ermächtigt diese Vorschrift jedoch nicht zur Veröffentlichung eines Gaststättenbetriebes, bei dem Verstöße gegen die Betriebshygiene bzw. Reinigungsmängel festgestellt worden sind.
Beschluss des VG Karlsruhe vom 07.11.2012
Aktenzeichen: 2 K 2430/12
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