Ein eBay-Verkäufer kann den Widerruf einer negativen Bewertung in der Regel nur dann verlangen, wenn sie auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht. Werturteile sind, soweit sie nicht verunglimpfend und beleidigend sind, daher im Regelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Landgericht Köln verneinte eine unwahre Tatsachenbehauptung und eine nicht hinzunehmende Schmähkritik durch einen privaten Verkäufer, der mit dem Bewertungstext „Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ seinem Unmut Luft gemacht hatte. Der Verkäufer musste sich mit der Negativbewertung abfinden.
Die Klage auf Löschung der Negativbewertung wurde noch aus einem anderen Grund zurückgewiesen. Wird die Rücknahme einer Anbieterbewertung auf eBay begehrt, ist für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs allein der Accountinhaber zur Klageerhebung befugt, d.h. aktivlegitimiert und nicht derjenige, der die negativ bewertete Transaktion tatsächlich durchgeführt hat (hier die klagende Ehefrau des Accountinhabers).
Urteil des LG Köln vom 10.06.2009
Aktenzeichen: 28 S 4/09
MMR 2010, 244
ITRB 2009, 250