Die Inanspruchnahme des Kunden durch eine Bank oder Sparkasse auf Zahlung eines Entgelts für die Bearbeitung einer Kontoüberziehung, die das Kreditinstitut im unmittelbar eigenen Interesse ausführt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Somit dürfen Banken und Sparkassen keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn sie Schecks oder Lastschriften wegen einer bestehenden Kontoüberziehung nicht einlösen können.
Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2009
Aktenzeichen: 31 U 55/09
Wirtschaftswoche Heft 19/2010, Seite 125