Anders als Privat- oder Genossenschaftsbanken dürfen Sparkassen die Eröffnung eines Girokontos nicht grundlos ablehnen oder ein bestehendes Konto nicht ohne wichtigen Grund kündigen. Dass eine Kontoführung außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand verursacht (z.B. durch Kontopfändungen), ist für das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt kein Kündigungsgrund. Die Fortführung eines solchen Kontos darf daher nicht von der Zahlung einer erhöhten Kontoführungsgebühr abhängig gemacht werden.
Urteil des OLG Naumburg vom 31.01.2012
Aktenzeichen: 9 U 128/11
ZIP 2012, 1119