Wird eine ordentliche Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit ausgesprochen, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Auf die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, kommt es daher nicht an. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Kündigung völlig willkürlich oder gar sitten- bzw. treuwidrig erscheint, kann sie trotzdem als unwirksam angesehen werden.
Einen solchen Ausnahmefall nahm hier das Arbeitsgericht Saarlouis an. Einer gerade eingestellten Bürokraft war bereits nach zwei Stunden wieder gekündigt worden, weil sie sehr stark nach Rauch gerochen hat, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hatten sich (angeblich) Kolleginnen und Kunden beschwert. Art. 12 GG (Freie Berufswahl) verlangt, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt wird. Das Gericht beanstandete ferner, dass die Kündigung ohne vorheriges Gespräch erfolgte und der Mitarbeiterin keine Gelegenheit gegeben wurde zu reagieren. Zudem hatte sie nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen.
Urteil des ArbG Saarlouis vom 28.05.2013
Aktenzeichen: 1 Ca 375/12
Pressemitteilung des ArbG Saarlouis