Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts stellt die durch eine Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung eine unzulässige Datenerhebung und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Das Amtsgericht Eilenburg griff nun die von den Verfassungsrichtern entwickelten Grundsätze auf und äußerte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Speicherung von Fahrerfotos, die im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung von einer automatischen Radarkontrolle gefertigt werden. Der Strafrichter sah darin wie bei Videoaufnahmen einen Verstoß gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung der betroffenen Autofahrer. Ein solcher Eingriff ist zumindest derzeit durch keine gesetzliche Ermächtigung gedeckt. Das Gericht ließ letztlich offen, ob solche Bilder in einem Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen und stellte das Verfahren kurzerhand ein.
Beschluss des AG Eilenburg vom 22.09.2009
Aktenzeichen: 5 OWi 253 Js 53556/08
DAR 2009, 657