Nach der seit Juni 2010 geltenden Preisangabenverordnung muss in der Werbung für Kredite unter anderem der effektive Jahreszins in „klarer, verständlicher und auffallender Weise“ genannt werden. Die Werbung ist zudem um ein repräsentatives Beispiel zu ergänzen. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn eine Bank im Internet für einen „Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins“ wirbt. Erst durch Anklicken eines Informationsfensters erschien eine Beispielsrechnung mit einem Effektivzins von 8,99 Prozent.
Auf Klage eines Verbraucherverbandes sah das Landgericht Stuttgart eine korrekte Zinsangabe nur dann als gewährleistet an, wenn nicht nur der niedrigste, sondern auch der höchste Effektivzins für den angebotenen Kredit angegeben wird. Die Bank hätte daher nicht mit einem „Ab-Zinssatz“ werben dürfen. Vielmehr hätte sie die gesamte Spanne der möglichen Effektivzinssätze angeben müssen. Zudem hätte das repräsentative Beispiel klar, verständlich und auffallend und nicht erst durch weiteres Klicken auf der Internetseite erkennbar sein müssen.
Urteil des LG Stuttgart vom 22.09.2011
Aktenzeichen: 17 O 165/11
Pressemitteilung des LG Stuttgart