Eine unzulässige berufliche Tätigkeit in einer Mietwohnung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs schon dann gegeben, wenn der Mieter gegenüber seinen Kunden seine Wohnung als Geschäftsadresse benennt und die Wohnadresse gegenüber dem Gewerbeamt seit Jahren als Betriebsstätte gilt.
Beschluss des BGH vom 31.07.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 149/13
WuM 2013, 554
Grundeigentum 2013, 1132