Das Oberlandesgericht Hamburg untersagte dem Betreiber eines Internet-Reiseportals den Zugriff auf die Buchungswebsite einer Fluggesellschaft, die ihre Flüge ausschließlich im Direktvertrieb über das Internet und ein Callcenter vertreibt und jegliche gewerbliche Vermittlung ausdrücklich ausgeschlossen hat, zum Zwecke der kommerziellen Flugvermittlung. Das beklagte Unternehmen umging mit der beanstandeten Vorgehensweise den von der Fluggesellschaft allein erlaubten Vertriebsweg (sogenannter Schleichbezug).
Zwar musste nicht die klagende Fluggesellschaft die Vermittlungsprovision an den Reisevermittler bezahlen, sondern dessen Kunde. Dem steht jedoch das berechtigte Interesse der Fluggesellschaft entgegen, Preise anzubieten, die nicht noch durch Vermittlungsprovisionen erhöht werden. Zudem wurde sie bei dem beanstandeten Vertriebsweg um die Möglichkeit gebracht, dem Kunden vor seiner Buchungsentscheidung ihre Zusatzleistungen werbend anzubieten. Im Ergebnis erklärte das Gericht die Vermittlung der Flugreisen als wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Hamburg vom 24.10.2012
Aktenzeichen: 5 U 38/10
Pressemitteilung des OLG Hamburg