Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit die Überwachung eines Arbeitnehmers einem Detektiv überträgt, der sodann heimlich Aufnahmen von dem Arbeitnehmer macht, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Schmerzensgeldanspruch (hier in Höhe von 1.000 Euro) begründen.
Alleine der Umstand, dass die vom betroffenen Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten stammten und wechselnde Krankheiten bezeichneten, stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keinen hinreichenden Grund für eine vorgetäuschte Krankheit und somit eine Observierung dar.
Urteil des BAG vom 19.02.2015
Aktenzeichen: 8 AZR 1007/13
RdW Heft 6/2015, Seite III