Der Einfallsreichtum von Banken, ihren Kunden Gebühren aufzuerlegen, scheint unerschöpflich, obwohl die Versuche in den meisten Fällen von den Gerichten gestoppt werden.
So erklärte nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgende Klausel in einer Vereinbarung über geduldete Kontoüberziehungen für unzulässig: „Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet.“ Diese Regelung kann kurzfristige und geringfügige Überziehungen erheblich verteuern und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden dar. Sie darf nicht mehr verwendet werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2014
Aktenzeichen: 1 U 170/13
BB 2015, 322