Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel „Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Die Klausel erlaubt eine Auslegung, nach der durch sie auch Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sein sollen. Eine Einschränkung dieser Ansprüche durch die AGB ist unzulässig.
Urteil des BGH vom 20.07.2017
Aktenzeichen: VII ZR 259/16
NJW 2017, 2762