Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Klausel eines Energieversorgungsunternehmens wegen unangemessener Benachteiligung seiner Kunden für unwirksam erklärt, wonach das Unternehmen zu einer Anpassung der Preise an die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse berechtigt sein sollte. Die Richter sahen hierin eine nachträgliche, gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten der Kunden, da diesen für den Fall der Preiserhöhung keine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 1 U 41/07
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main