Eine Leistungsbeschränkung in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung, wonach Hörgeräte oder sonstige Hilfsmittel nur in „angemessener Ausführung“ zu erstatten sind, ist nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München unwirksam.
Die Leistungsbeschränkung auf eine „angemessene Ausführung“ ist nicht klar und verständlich und verstößt daher gegen das Transparenzgebot. Dieses verlangt, dass die Voraussetzungen und Folgen so genau beschrieben werden, dass einerseits für die Versicherung keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, andererseits auch der Versicherte möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen kann. Dies war hier nicht der Fall. Da die Vertragsklausel somit wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherten unwirksam war, sprach das Gericht dem Versicherungsnehmer nach Abzug der Selbstbeteiligung von 10 Prozent den vollen Anspruch auf Kostenerstattung für ein Hörgerät zum Preis von 4.105 Euro zu. Die Versicherung wollte nur etwa die Hälfte erstatten.
Urteil des AG München vom 31.10.2012
Aktenzeichen: 159 C 26871/10
Justiz Bayern online