Das Frankfurter Landgericht untersagte es dem Betreiber des Taxidienstes „MyTaxi“ Rabattaktionen für seine Kunden durchzuführen, die Fahrzeuge über eine spezielle Taxi-Bestell-App rufen. Gegen „MyTaxi“ hatte die Genossenschaft der Taxizentralen geklagt.
§ 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz verbietet Taxiunternehmen die Gewährung von Preisnachlässen. Zwar bietet „MyTaxi“ nicht selbst Beförderungsleistungen an, sondern ist lediglich Vermittler. Gleichwohl unterliegt der Dienstleister nach Meinung des Gerichts den Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, zumal seine Tätigkeit im Rahmen der Rabattaktionen über die eines klassischen Vermittlers hinausgeht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des LG Frankfurt vom 19.01.2016
Aktenzeichen: 3-06 O 72/15
GewArch 2016, 151