Deutsche Studenten müssen, um eine Förderung für ein Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat über ein Jahr hinaus zu erhalten, nachweisen, dass sie während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn der Ausbildung in Deutschland einen ständigen Wohnsitz hatten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält diese Regelung für rechtswidrig. Die Förderung darf nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Der beanstandeten Regelung stehen die Unionsbürgerschaft und das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit entgegen.
Urteile des EuGH vom 18.07.2013
Aktenzeichen: C-523/11 und C-585/11
DÖV 2013, 738