Die in einem Reiseprospekt enthaltene Klausel „Änderungen des Programmablaufs vorbehalten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Ihre Verwendung ist auch dann wettbewerbswidrig, wenn die Klausel in den den Kunden bei Vertragsschluss ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht oder in anderen, möglicherweise zulässigen Formulierungen nicht mehr enthalten ist, da auch Prospektangaben rechtlich als AGB anzusehen sind.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 29.07.2008
Aktenzeichen: 7 O 10969/07
DAR Heft 5/2009, Seite IV