Das Landgericht Hamburg beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters, wonach der Kunde verpflichtet sein sollte, den kompletten Reisepreis bis spätestens 28 Tage vor Antritt der Reise zu bezahlen, der Veranstalter sich jedoch vorbehielt, die Reise bei Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl auch noch nach weiteren zwei Wochen abzusagen.
Zumindest in dieser Kombination von Zahlungspflicht des Kunden und Rücktrittsrecht des Veranstalters widerspricht die Regelung wesentlichen Grundgedanken des Reisevertragsrechts und ist damit unwirksam. Der Gebrauch der Klausel ist somit wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Hamburg vom 23.03.2007
Aktenzeichen: 324 O 858/06
ZAP EN-Nr. 693/2007
WRP 2007, 851