Gegen einen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs verdächtigen Autofahrer wurde ein Strafbefehl erlassen. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft wurde ferner ausgesprochen, dass „für den Fall des Einspruchs“ dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist. Nachdem der Autofahrer von seinem Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen ließ, verfügte das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte vor dem Landgericht Braunschweig Erfolg.
Legt der Angeklagte nach einer solchen Entscheidung Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne neue Tatsachen und Beweismittel nicht zulässig. Sie verstößt gegen das Willkürverbot. Für die im Rahmen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis allein bedeutsame Beurteilung der von einem Fahrzeugführer für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren hat die Einlegung des Einspruchs keinerlei Bedeutung. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der einen Strafbefehl nicht akzeptiert, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt als derjenige, der einen Strafbefehl hinnimmt.
Beschluss des LG Braunschweig vom 31.01.2011
Aktenzeichen: 7 Qs 24/11
DAR 2011, 417
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