Die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen erleichtert die Ermittlung eines angemessenen Schadensersatzes, wird jedoch nicht selten als zusätzliche Einnahmequelle missbraucht, wenn Pauschalen so hoch angesetzt werden, dass sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen.
Einen derartigen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei einer vom Betreiber eines Freizeitbades in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten Klausel an, nach der Kunden für den Verlust des ihnen beim Eintritt ausgehändigten Armbandes, das neben dem Öffnen und Verschließen eines Garderobenschranks der Speicherung von in Anspruch genommenen weiteren Leistungen (Getränke, Essen, Sonderleistungen) bis zu einem Betrag von 150 Euro (Kinder 35 Euro) dient, den vollen eingeräumten Guthabenbetrag entrichten sollen. Zwar wurde den Badbesuchern vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, die Inanspruchnahme geringerer Leistungen glaubhaft zu machen. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Badbesucher das Risiko zu tragen hat, den vollen Betrag von 150 Euro bzw. 35 Euro tragen zu müssen, obwohl er – wie in der Regel der Fall – nur Leistungen in erheblich geringerer Höhe in Anspruch genommen hat. Ferner wurde beanstandet, dass die Haftung auch bei unverschuldetem Verlust eintreten sollte. Im Ergebnis wurde die Schadenspauschalierung wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam und damit wettbewerbswidrig erklärt.
Urteil des BGH vom 18.02.2015
Aktenzeichen: XII ZR 199/13
jurisPR-BGHZivilR 8/2015 Anm. 1
IBR 2015, 288