Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2015 eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, für unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärt (AZ: VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13).
Das Landgericht Berlin hat in Fortführung dieser Rechtsprechung nun klargestellt, dass eine Wohnung bereits dann als renovierungsbedürftig anzusehen ist, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen und dem Mieter die Instandsetzung auferlegt wurde.
Die Mietvertragsklausel „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, die undifferenziert und ohne die Gewährung eines angemessenen wirtschaftlichen Ausgleichs auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind, ist danach wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Beschluss des LG Berlin vom 04.06.2015
Aktenzeichen: 67 S 140/15
MDR 2015, 821
Grundeigentum 2015, 917