Die einfachste und billigste Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, ist ein eigenhändiges Testament. Dabei muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Bei der Abfassung eines privatschriftlichen Testaments eines bereits sehr geschwächten Verfügenden darf eine (hier durch das Testament bedachte) andere Person über das gesetzlich zulässige Maß hinaus keine Hilfestellung leisten. Die über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme der anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt zur Unwirksamkeit des Testaments. Dabei ist völlig unerheblich, ob die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.
Allein maßgeblich ist, ob sich bei Vergleich mit der Handschrift des Erblassers aus gesunden Tagen noch hinreichende Gestaltungselemente erkennen lassen, die noch seiner eigentlichen Handschrift entsprechen. Weist der Text nach der Feststellung des Gerichts vielmehr eher auffällige Ähnlichkeiten mit der Handschrift der „handführenden“ Person auf, liegt kein wirksames handschriftliches Testament vor. Unklarheiten gehen stets zulasten desjenigen, der sich auf das Testament beruft.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.10.2012
Aktenzeichen: I-15 W 231/12
FGPrax 2013, 29
Rpfleger 2013, 150