Das Münchner Verwaltungsgericht bejahte in einer früheren Entscheidung (M 7 K 07.4242) die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung eines Motorrads wegen einer vorausgegangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und, weil die Polizisten die Gefahr sahen, dass der Motorradfahrer seine Fahrt auf einer bei Motorradfahrern besonders beliebten „Rennstrecke“ (30-fach erhöhtes Unfallrisiko) mit überhöhter Geschwindigkeit fortsetzen würde und dadurch erhebliche Gefahren für seine Gesundheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer drohten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung nun mit der Begründung auf, dass im Regelfall davon ausgegangen werden muss, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel (Bußgeld, Fahrverbot, Punkte) den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begeht. Etwas anderes ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn z.B. der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt ist oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündigt. Im Fall des zu schnellen Motorradfahrers hatte es für die Annahme einer solchen Ausnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Als durchschnittlicher Kraftfahrer wies er keine besonders hohe Punktezahl im Verkehrszentralregister auf und er hatte sich gegenüber den Polizeibeamten auch nicht völlig uneinsichtig gezeigt. Danach waren das Sicherstellen und der Abtransport des Motorrads als polizeiliche Maßnahmen rechtswidrig.
Urteil des BayVGH vom 26.01.2008
Aktenzeichen: 10 BV 08.1422
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