Ein spekulatives Bieterverhalten ist im Rahmen eines Vergabeverfahrens auch dann rechtlich nicht hinnehmbar, wenn der Auftragnehmer durch eine anstößig überhöhte Position (hier 420- bis 560-fache Überschreitung des üblichen Preises) Verluste bei anderen Positionen ausgleichen will. Der Auftraggeber ist in einem derartigen Fall nur verpflichtet, die entsprechenden Positionen nach dem üblichen Preis zu vergüten.
Urteil des OLG Dresden vom 11.12.2009
Aktenzeichen: 4 U 1070/09
jurisPR-PrivBauR 6/2010, Anm. 2
MDR 2010, 502