Folgende im Vertrag eines Mobilfunkanbieters enthaltene Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam: „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 Euro in Verzug, kann D. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.“
Das Oberlandesgericht Köln sieht bei einem Mobilfunkvertrag keinen wesentlichen Unterschied zum Festnetzbereich, für den § 45k Abs. 2 Telekommunikationsgesetz regelt, dass die Durchführung einer Sperre wegen Zahlungsverzugs an einen rückständigen Betrag von 75 Euro und weitere formelle Voraussetzungen (u.a. Mahnung, Sperrungsandrohung) gebunden ist.
Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010
Aktenzeichen: 6 U 119/09
JurPC Web-Dok. 69/2010
K&R 2010, 204