Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass eine sogenannte Sternchenwerbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern mit „6.999 Euro*“ und dem Bezugstext „*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 Euro“ nicht nur wegen fehlender Endpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung verstößt, sondern auch wegen spürbarer Beeinträchtigung gemäß § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig ist. Der Werbende kann daher auch insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des KG Berlin vom 04.09.2012
Aktenzeichen: 5 U 103/11
WRP 2012, 1424