Hat der Mieter eine Wohnung und eine Garage angemietet, darf der Vermieter die Garage auch dann nicht kündigen, wenn zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main geht auch in einem solchen Fall von einem einheitlichen Mietverhältnis aus, das nicht durch die Kündigung der Garage teilweise beendet werden kann.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 16.02.2009
Aktenzeichen: 33 C 3686/08
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