Der Betreiber einer bekannten Internetseite (hier www.wetteronline.de) kann vom Inhaber einer sogenannten Tippfehlerdomain (hier www.wetteronlin.de) die Unterlassung deren Nutzung verlangen, soweit eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies setzt für das Oberlandesgericht Köln voraus, dass durch die Verwendung eines geringfügig geänderten Namens (hier unter Weglassung eines Buchstabens) die beanstandete Bezeichnung mit dem geschützten Namen – wie hier – zumindest abstrakt verwechslungsfähig ist. Der Inhaber einer Tippfehlerdomain hat in der Regel kein geschütztes Interesse daran, potenzielle Besucher der Internetseite des Inhabers der geschützten Domain auf die von ihm geführte Seite umzuleiten. Demgegenüber hat der Inhaber der korrekt geschriebenen Domain ein erhebliches Interesse daran, dass sein Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird.
Urteil des OLG Köln vom 10.02.2012
Aktenzeichen: 6 U 187/11
JurPC Web-Dok. 70/2012
GRURPrax 2012, 243