Wer Letztverbrauchern gewerbs- bzw. geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Das Landgericht Hamburg hielt es für nicht ausreichend, wenn ein eBay-Händler neben dem „Sofort Kaufen“-Button nur den Endpreis für die angebotene Ware (hier Schokoladentafel) aufführt, der Grundpreis jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt wird. Der Verbraucher muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.
Urteil des LG Hamburg vom 24.11.2011
Aktenzeichen: 327 O 196/11
BB 2011, 3010