Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Ein Internethändler verstößt gegen diese Verpflichtung, wenn er den Verkaufspreis neben ein bildlich dargestelltes Pflegemittel stellt, den Grundpreis hingegen erst auf einer weiteren Seite angibt, zu der man nur durch Anklicken des Produkts gelangt.
Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: 8 K 4063/08
JurPC Web-Dok. 179/2009