Ein Fernsehspot, in dem die beworbene Pflegecreme als Sieger in einem (Feuchtigkeits-)Test gegen die teuersten Cremes der führenden Prestigemarken vorgestellt wird, enthält eine vergleichende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG, auch wenn die Prestigemarken nicht namentlich bezeichnet werden. Derartige Testvergleiche sind nur dann zulässig, wenn sie auch durch Angabe der entsprechenden Quelle nachprüfbar sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Fehlen jegliche Angaben, wo Informationen über die Modalitäten des durchgeführten Tests zu erhalten sind, ist die vergleichende Werbung wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen.
Urteil des OLG Köln vom 18.02.2009
Aktenzeichen: 6 W 5/09
GRUR-RR 2009, 181