Wie bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte in letzter Instanz nun auch der Bundesgerichtshof einem Mobilfunkunternehmen, für die Zusendung der Rechnung per Post – statt der alternativ angebotenen Abrufbarkeit der Rechnung über die Internetseite – eine gesonderte Gebühr (hier 1,50 Euro) zu berechnen. Die Erstellung einer Rechnung liegt im eigenen Interesse des Unternehmens und entspricht einer vertraglichen Nebenpflicht und kann daher zumindest dann nicht von der Zahlung einer gesonderten Vergütung abhängig gemacht werden, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
Außerdem hielt das Gericht das Mobilfunkunternehmen nicht für berechtigt, von seinen Kunden ein Pfand für die überlassene SIM-Karte (hier 29,65 Euro) zu verlangen. Um das Geld zurückzubekommen, sollte der Kunde die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden. Hier handelte es sich offensichtlich um eine zusätzliche Einnahmequelle, die auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes zu rechtfertigen war, da die nach Vertragsbeendigung wertlose SIM-Karte ebenso vom Kunden selbst sicher vernichtet werden konnte.
Urteil des BGH vom 09.10.2014
Aktenzeichen: III ZR 32/14
K&R 2015, 48