Der Bundesgerichtshof hat eine vom Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrags in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam erklärt.
Urteil des BGH vom 06.12.2012
Aktenzeichen: VII ZR 15/12
ZfBR 2013, 161
NZBau 2013, 104