Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen seinen Mieter verjähren gemäß § 548 BGB innerhalb eines halben Jahres nach Rückgabe der Mietsache.
Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Urteil des BGH vom 08.11.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 13/17
Pressemitteilung des BGH