Ein Einzelhändler von Matratzen warb auf einem Plakat für eine bestimmte Matratze mit einem gegenüber dem durchgestrichenen günstigeren Preis bis zum 20.05.2010. Die Preisaktion wurde später bis zum 19.06.2010 verlängert. Das Oberlandesgericht Köln sah in der Verlängerung des Sonderangebots eine wettbewerbswidrige Irreführung der angesprochenen Verbraucher. Ein Verbraucher, der irrtümlich glaubt, nur die erste kurze Frist zur Verfügung zu haben, wird sich eher zum Kauf veranlasst sehen als derjenige, der mehr Zeit zum Vergleich mit anderen Angeboten hat. Wird eine Rabattaktion später über das angekündigte Ende hinaus verlängert, ist stets eine Irreführung zu bejahen, unabhängig davon, ob der Werbende von Anfang an eine entsprechende Verlängerungsabsicht hatte oder nicht.
Urteil des OLG Köln vom 25.03.2011
Aktenzeichen: 6 U 174/10
JurPC Web-Dok. 179/2011
WRP 2011, 1334