Ein Wohnungseigentümer bot seine Immobilie im Internet als „Personalwohnung“ an: „Die Lösung für Monteure, Arbeiter und Teams, die eine gute und preiswerte Unterkunft in der Nähe ihres Einsatzortes benötigen.“ Das Angebot fand bei den ortsansässigen Unternehmen durchaus Anklang. Letztlich musste der Eigentümer die lukrative Vermietung jedoch wieder aufgeben. Er hatte nicht bedacht, dass nach der Gemeinschaftsordnung für die Vermietung des Sondereigentums oder dessen gewerbliche Nutzung die Zustimmung der Hausverwaltung einzuholen gewesen wäre.
Das Amtsgericht Dortmund untersagte dem Wohnungseigentümer die Vermietung an wechselnde Personen ohne die Zustimmung des Verwalters, zumal es von den anderen Bewohnern des Hauses nicht unerhebliche Beschwerden über die wechselnden Mitbewohner gab.
Urteil des AG Dortmund vom 30.03.2010
Aktenzeichen: 512 C 75/09
WuM 2010, 318