Werden wesentliche Teile von zugangsgeschützten Inhalten einer Internetseite auf einer anderen Internetseite wiedergegeben, kann darin eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG zu sehen sein. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall ging es um Presseartikel auf der Internetseite www.sueddeutsche.de, die unter Einsatz einer sogenannten Metered Paywall, die bewirkt, dass ein Internetnutzer nur bis zu neun Artikel am Tag ohne Weiteres aufrufen kann, geschützt waren. Textausschnitte mit einem Umfang von mindestens 25 Worten können nach Auffassung des Gerichts nicht als frei verwendbare „kleinste Textausschnitte“ im Sinne des § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG angesehen werden.
Urteil des OLG München vom 14.07.2016
Aktenzeichen: 29 U 953/16
K&R 2016, 752